Bundesheerübungsplatz

K

Knallfrosch

Nicht mehr aktiv
#2
das man von den Feldjägern einkassiert und eskortiert nach hause gefahren wird.ist mir selber schon passiert

Naja und einen Vortrag was alles hätte Passieren können....
 

josef

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Mitarbeiter
#4
Frage von @mipro :
Was kann passieren wenn man einen Bundesheerübungsplatz betritt, rechtlich gesehen?
Komprimierter Auszug aus Sperrgebietsgesetz 2002 - BGBl. I Nr. 38/2002 (SperrGG 2002). Nach Art. 49a Abs. 3 B-VG sind somit ab dem 1. März 2002 alle Behörden an den wiederverlautbarten Text gebunden!

Für die obige Frage ist der letzte Block "Verwaltungsübertretung" interessant!

Erklärung zum Sperrgebiet
Erste Voraussetzung für die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet ist, dass es dem Bundesheer entweder ständig als militärisches Übungsgelände bzw. zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder vorübergehend für militärische Übungen mit scharfem Schuss zur Verfügung steht. Hierbei kommen sowohl Liegenschaftseigentum des österreichischen Bundesheeres am betreffenden Gebiet selbst als auch das Vorliegen eines Pachtvertrages über das Gebiet zur Durchführung militärischer Übungen etc. in Betracht.
Zusätzlich müssen militärische Gründe die Erklärung zum Sperrgebiet erfordern, wobei insbesondere die intensive Nutzung eines Truppenübungsplatzes durch Übungen mit scharfem Schuss und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Zivilbevölkerung wie z.B. durch Blindgänger in der Praxis eine wesentliche Rolle spielen.

Kundmachung und Kennzeichnung
Die rechtsgültige Erklärung zum militärischen Sperrgebiet erfolgt durch eine Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, die bei Gebieten, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung stehen, im Bundesgesetzblatt II und durch Anschlag an der Amtstafel der berührten Ämter der Landesregierungen und Gemeinden für jeweils sechs Monate kundzumachen ist.
Bei den dem Bundesheer nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Gebieten (zum Beispiel Bereiche des Neusiedler Sees für ein zeitlich befristetes Luftzielschießen) genügt der Anschlag an der Amtstafel des BMLV (als rechtsbegründender Akt), des Amtes der Landesregierung und der betroffenen Gemeinden (jeweils für die Geltungsdauer der Verordnung). In der Rechtsverordnung sind jene Gemeinden anzuführen, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen.
Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung muss auf Planunterlagen verwiesen werden, die für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beim Heeres- Bau- und Vermessungsamt, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes und bei den berührten Gemeinden aufliegen. Das Sperrgebiet ist zusätzlich in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen (z.B. durch das Aufstellen entsprechender Hinweistafeln).

Sperrgebiet und Verbote
Zu den Rechtswirkungen, die mit einer Erklärung zum militärischen Sperrgebiet verbunden sind, gehört das grundsätzliche Verbot des Betretens, Befahrens, Photographierens, Filmens und jeder zeichnerischen Darstellung des Sperrgebietes oder von militärischen Einrichtungen in diesem Gebiet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen von diesem Verbot möglich.
Aufgrund des Gesetzes gilt das Verbot nicht für Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten sowie für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
Eine völlige Abschließung der Sperrgebiete gegenüber Personen, die nicht zu den vorher angeführten Organen gehören, ist in der Praxis oft nicht durchführbar. In vielen Fällen wird das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten beispielsweise aus gewichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen (insbesondere aus land- und forstwirtschaftlichen) Interessen unerlässlich sein.
Daher können die zuständigen militärischen Dienststellen unter Berücksichtigung militärischer Interessen im Einzelfall bescheidmäßig die Erlaubnis erteilen, in solchen Fällen das Sperrgebiet oder Teile davon z.B. zu befahren oder zu betreten. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
In der Praxis bestehen z.B. diverse Weide- oder Jagdberechtigungen, zu deren Ausübung der Zutritt zum Sperrgebiet an schieß- bzw. übungsfreien Tagen gewährt werden kann. Zuständige militärische Dienststelle für die Erteilung von Bewilligungen ist bei ständigen Sperrgebieten das Kommando des Truppenübungsplatzes bzw. bei militärischen Anlagen das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet zur Gänze oder - falls es sich über mehrere Bundesländer erstreckt - überwiegend liegt. Bei den zeitlich befristeten Sperrgebieten ist das Kommando der übenden Truppe vor Ort zuständige militärische Dienststelle.

Verwaltungsübertretung
Verstöße gegen Verbote aufgrund des Sperrgebietsgesetzes 2002 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen. Der Versuch der Übertretung ist ebenfalls strafbar. Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.




Quelle: http://www.bmlv.gv.at/miliz/milizinfo/artikel.php?id=225

Vollständiger Gesetzauszug: http://www.bmlv.gv.at/gesetze/gesetzestexte.php?id_g=14&id_p=344

lg
josef
 
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