Ihre Nachricht wirft eine Reihe durchaus komplexer
datenschutzrechtlicher Fragen auf. Meine Antwort kann daher keine
endgültige rechtssichere "Lösung" Ihres Problems darstellen.
Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten, zu denen Videoaufnahmen in der Regel zählen,
nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder eine
Rechtsgrundlage die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung anordnet oder
erlaubt.
Rechtliche Grundlage der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher
Bereiche ist § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ich bezweifele aber,
dass diese Norm hier überhaupt anwendbar ist. Denn es ist bereits
diskussionswürdig, ob hier überhaupt eine Überwachung i.S.d. Gesetzes
vorliegt.
Würde man dies verneinen, was m.E. rechtlich haltbar ist, müsste man auf
die allgemeinen Regeln des BDSG zurückgreifen. Danach ist gemäß § 28
Abs. 1 Nr. 2 BDSG die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung oder Verarbeitung überwiegt. Seitens des
Betreibers der von Ihnen beschriebenen Videoanlage spricht für eine
Zulässigkeit das Interesse, im Falle eines Unfalls Beweismaterial zur
Verfügung zu haben. Anderseits würde eine solche Anlage Jede/Jeden
aufnehmen, der in den Erfassungsbereich fährt. Dies jedoch auch dann,
wenn kein Unfall oder schadensverursachendes Ereigniss stattfindet. Dies
wiederum spricht gegen eine Zulässigkeit der Überwachung.
Eine Zulässigkeit könnte jedoch ermöglicht werden, wenn die Aufnahmen,
wie von Ihnen beschrieben, nur temporär gespeichert werden und dann
automatisch eine Löschung oder Überschreibung stattfindet. Jedoch müsste
unter allen Umständen technisch sichergestellt sein, dass eine
dauerhafte Aufzeichnung und Auswertung der Daten ausgeschlossen ist.
Außerdem wäre die Zweckbindung der Aufnahmen zu beachten. Dies bedeutet,
die Daten dürfen nur zum Zweck des Nachweises über den Unfallhergang
genutzt werden. Auch wäre über den Beweiswert hinsichtlich der
Integrität der Daten zu diskutieren.
Letztendlich hängt die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von der
technischen Umsetzung ab. Ausgeschlossen ist die Zulässigkeit nicht,
jedoch kann aufgrund Ihrer noch recht unkonkret gehaltenen Frage auch
derzeit nicht von der Zulässigkeit ausgegangen werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Frage behilflich gewesen zu sein und stehe
für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen