Hallo
Meine Aussage Bezieht sich auf das Recht der Bundes Republik Deutschland auch wenn ich Östrreicher bin.
BDSG - Videoüberwachung
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Eine Video Aufzeichnung beim Autofahren kann als Wahrnehmung berechtigter Interessen gelten Wahrheitsfindung bei der Schuldfrage bei einem Unfall, Täter Ermittlung bei Fahrerflucht. Es liegen auch keine Schutzwürdigen Interessen vor da man im Straßen Verkehr allgemein durch sein KFZ Kennzeichen für jede Person Inteniefiezirbar ist. Weiters ist ein KFZ Kennzeichen im allgemeinen Keiner Person zuordenbar da dies erst durch einen abfrage der Zulassungs- Behörde möglich ist die nur bei eine Konkreten Vorfall zur Herausgabe der Daten Verpflichtet ist. Das Video darf natürlich nicht Veröffentlicht werden und ist bei nicht Gebrauch als Beweismittel zu Löschen. Mit dem Stalking Gesetz kommt man dabei wohl kaum in Konflikt da es auf die Beharrliche Verfolgung einer Person abzielt. testis non est iudicare
Ps: ein Linke wo mann genaueres Nachlesen kann
https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-video.pdf
Mfg Gerald