Videoaufzeichnung im PKW

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#1
Hallo zusammen,
weiss jemand, wie die permanente Videoaufzeichnung bei Polizeiwagen realisiert ist? Der Grundgedanke dabei ist, sowas in den eigenen PKW einzubauen, um bei Unfällen oder sonstigen Beschuldigungen etwas in der Hand zu haben.
Also, Videokamera hinter der Windschutzscheibe und vielleicht im Heck und eine Daueraufzeichnung der letzten 15-30 Minuten auf CF-Card o.ä.. um bei einem Ereignis die Daten entnehmen zu können.
Gruß
Joe

Und nein, wie das rechtlich aussieht, weiß ich nicht. Und es ist mir auch egal.
 

Varga

Mann aus den Bergen
Mitarbeiter
#2
...Videokamera hinter der Windschutzscheibe.....
Aber mit einer Schnelllöschtaste, falls du jemanden ins Heck donnerst.:kukuk


Gruss
Varga
 
H

hugo12

Nicht mehr aktiv
#3
Ich habe das mal vor Jahren praktiziert. Einfach einen Camcorder auf der Beifahrer Seite montiert. Das Videoband war nach 30 min voll es hatte mir auch gereicht denn das was ich haben wollte war aufgenommen.
Wenn dann muß es kontinurierlich immer wieder aufgenommen werden ( 15 Min. )sagen wir mal wenn voll dann Anfang löschen bzw überspielen somit hat man zum Beispiel 15 min Orginal.
Soweit mir bekannt gibt es Tonbänder mit Endlosband. :kukuk
 

Dieter

Ehrenchefchen
Mitarbeiter
#4
Es gibt in DE keine permanente Videoaufzeichnung in Polizeifahrzeugen. Die Aufzeichnung wird per Hand ausstartet, Kamera ausgelöst (gibt mehrere) und Film auf Band gespeichert. Dazu werden noch mehrere geeichte Parameter eingespielt. Permanent werden nur bestimmte Betriebszustände im Unfalldatenspeicher aufgezeichnet und immer wieder überschrieben. Außer es knallt, dann ist der UDS blockiert.

Es hat verschiedene Versuche gegeben, ala USA eine permanente Überwachung zu realisieren. Neben dem Geld ist das an verschiedenen anderen Dingen gescheitert. Stichworte vor allem technische Einschränkungen bei Dunkelheit und schlechter Sicht sowie ein Sichtwinkel, der nicht dem Sichtwinkel des Fahrers entspricht.

Wenn du was einbauen willst, dann ohne Bandaufzeichnung und mit entsprechender Lichtstärke.

Gruß

Dieter
 
#6
Wenn ich das richtig verstehe, geht es nicht um eine gezielte Videoaufzeichnung, sondern um eine permanente, welche im speziellen Fall für die letzten Minuten abrufbar ist, also ähnlich UDS. Das UDS hat in dem Fall den Vorteil, daß es gegenüber einem Videosignal nur einen geringen Datenstrom hat (Status diverser elektr. Einrichtungen, Längs- und Querbeschleunigungen). Diese Daten kann man bequem in einen Flash oder EEprom schreiben bzw. "durchschieben". Dadurch stehen also immer die letzten Minuten bis zum Ereignis zur Verfügung. Anders verhält es sich bei digitaler Videoaufzeichnung, wo je Aufzeichnungsvorgang ein File erzeugt wird. Ein wenig Rechner um die Kamera wird dann wohl unumgänglich sein. Die Möglichkeit, beispielsweise aller 10min eine Aufnahme zu starten und dann zu überschreiben birgt das Risiko, den richtigen Moment zu verpassen. Wenn aber ohnehin ein Rechner, und dadurch auch eine Festplatte im Spiel sind, könnte man auch die komplette Fahrt in eine einzige Aufzeichnung verbannen. Bei guter Qualität genügen 1-2 GB/h. Mehr als einige Stunden am Stück fährt doch sicher niemand (für polnische Spedis kann man ggf. eine größere Platte einbauen). Am Besten mit Live-Kompression (Hardware MPEG Encoder?). Falls es nicht auf Top-Qualität ankommt, reicht eingangs eine einfache Webcam. Problematisch wird die Sache dann allerdings wegen der schlechten Lichtempfindlichkeit im Dunkeln.

Gruß Frank
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#7
Hallo Frank,
genau, es geht um eine permanente Videoaufzeichnung, die man bei Bedarf (und nur dann) per Knopfdruck stoppt, um die letzten 10-15 Minuten dann auf einen Rechner überspielen zu können.
Gruß
Joe
 
#8
Wie gesagt, digital wird das schwierig, da eine Filmsequenz (avi, mpeg, mov etc.) immer ein abgeschlossenes File einschl. Header und zusätzlichen Daten bedeutet, und nicht einfach ein Stück aneinandergereihtes Videosignal (man merkt das oft daran, daß die digitale Cam noch Daten verarbeiten muß, nachdem die Aufzeichnung bereits beendet wurde). Analog könnte man es über ein Endlosband regeln, welches nach Belieben gestoppt wird. Ein mögliches "halbdigitales" Prinzip wäre noch mit der Verwendung sogenannter Eimerkettenspeicher. Solche Schaltkreise werden verwendet, um Signale zu verzögern, z.B. bei digitalen Echogeräten. Man könnte theoretisch auch ein digitalisiertes Videosignal einspeisen, welches permanent durch diese Speicher geschoben wird. Erst auf Deinen Stop-Befehl würde der Zustand des Speichers eingefroren und ggf. ein Videofile umgewandelt. Ob diese für Audio konzipierten Schaltkreise jedoch frequenz- und volumenmäßig auch videotauglich sind, kann ich nicht sagen. Wahrscheinlich würden dann aber auch nur ein paar Sekunden Film herauskommen und auf jeden Fall ist die Sache mit einer umfangreichen Ekektonikbastelei verbunden. Ich schau mich mal um. Denke auch, daß es so etwas vielleicht schon gibt. Würde aber angesichts der günstigen Notebookpreise die Variante mit der Daueraufzeichnung auf Festplatte bevorzugen.

mal am Rande: Da ich mir gelegentlich mit meiner Besten uneins bin, wer was wann gesagt hat (und ich bin sicher kein Einzelfall), habe ich auch schon über ein "UDS-Diktiergerät" nachgedacht:D

Gruß Frank
 
S

steinchen

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#10
Video

Hallo zusammen,

von den technischen Dingen verstehe ich ehrlich gesagt nix.
Dafür bin in mir fast ganz sicher, dass das rechtlich bedenklich ist oder besser gesagt verboten. Du darfst auch keine Telefonaufzeichungen machen, ohne die andere Seite vorher zu fragen. Selbst wenn jemand einen Mord gesteht: Wenn derjenige nicht gefragt worden ist, ob mitgeschnitten werden darf, und zwar hörbar, so ist diese Aussage juristisch wertlos.

Also! Aufpassen!

Steinchen
 
I

Ingwer

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#11
Die ungefähre Rechtslage ist schon klar.

Dennoch: Nach Deinem Statement ist jegliche Erfassung von Etwas in "D" nicht
ratsam bzw. juristisch bedenklich, weil es strafrechtlich relevant ist, abzubilden, was Einem nicht gehört oder weil es Andere stören könnte und/oder
sittenwidrig ist bzw. nicht gewünscht.

So wie es in der Bibel steht: Du sollst Dir... kein Abbild machen !

Jo Mei: Wo sann ma do ??? :D
 
S

steinchen

Nicht mehr aktiv
#12
Die ungefähre Rechtslage ist schon klar.

Dennoch: Nach Deinem Statement ist jegliche Erfassung von Etwas in "D" nicht
ratsam bzw. juristisch bedenklich, weil es strafrechtlich relevant ist, abzubilden, was Einem nicht gehört oder weil es Andere stören könnte und/oder
sittenwidrig ist bzw. nicht gewünscht.

So wie es in der Bibel steht: Du sollst Dir... kein Abbild machen !

Jo Mei: Wo sann ma do ??? :D

Das ist genau die richtige Frage, Ingwer.
Wenn ich das auch so versuche zu erklären, heißt das noch lange nicht, dass ich die Gesetzgebung richtig und gut finde.

Steinchen
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#13
Ich zitiere mich hier vorab erstmal selber:
Und nein, wie das rechtlich aussieht, weiß ich nicht. Und es ist mir auch egal.
Mir geht es vorrangig um die Technik. Und prinzipiell ist die von otto vorgeschlagene Lösung schon die richtige Richtung.

Im Normalfall dürfte die Aufzeichnung aus meiner Sicht kein Problem darstellen. Selbst im Fernsehen werden dieses Bilder (Kamera im Wagen wird durch Deutschland gekarrt) regelmäßig ausgestrahlt. Mir geht es darum, bei Bedarf (man ist allein im Wagen, irgendwas passiert und man hat keine Zeugen) dieses Video oder die Bilder zur Hand zu haben. Und nur dann sollen die Bilder überhaupt angesehen werden. Ich kann ja auch problemlos meine Videokamera im Fahrzeug mitlaufen lassen. Privat ist das normalerweise kein Thema. Solange ich keine sicherheitsrelevanten Bereiche durchfahre, keine fremden Grundstücke aufnehme usw..

Das das gerichtsverwertbare Beweise sind, wage ich allerdings auch zu bezweifeln.

Gruß
Joe
 
G

Gerald68

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#14
Rechliches

Hallo

Zur Rechtlichenseite einer Video Aufnahme zu Privaten Zwecken darf jeder Aufnahmen machen bei einer Veröffentlichung sind Personen bezogene Details unkenntlich zu machen (KFZ Kenzeichen, Gesichter, Sprache) die Außen Ansicht von Gebäuden oder Grundstücken also Aufnahmen von Öffentlich begehbaren Grund sind Allgemeingut und dürfen ohne Einverständnis des Besitzer veröffentlicht werden, Personen des Öffentlichen Interreses (Politiker, Stars) dürfen so sie sich dem Anschein nach Öffentlich darstellen (zb. Wahlveranstaltung,Film Präsentation ) ungefragt abgebildet werden. In der Beweis Frage liegt es in der Entscheidung des Richter ob eine Video Aufnahme als Beweis zugelassen wird, wo bei er abzuwägen hat zwischen Privatsphäre der Person und Dienlichkeit der Aufnahme zu Urteilsfindung.

Mfg Gerald
 
S

steinchen

Nicht mehr aktiv
#15
video

Hallo

Zur Rechtlichenseite einer Video Aufnahme zu Privaten Zwecken darf jeder Aufnahmen machen bei einer Veröffentlichung sind Personen bezogene Details unkenntlich zu machen (KFZ Kenzeichen, Gesichter, Sprache) die Außen Ansicht von Gebäuden oder Grundstücken also Aufnahmen von Öffentlich begehbaren Grund sind Allgemeingut und dürfen ohne Einverständnis des Besitzer veröffentlicht werden, Personen des Öffentlichen Interreses (Politiker, Stars) dürfen so sie sich dem Anschein nach Öffentlich darstellen (zb. Wahlveranstaltung,Film Präsentation ) ungefragt abgebildet werden. In der Beweis Frage liegt es in der Entscheidung des Richter ob eine Video Aufnahme als Beweis zugelassen wird, wo bei er abzuwägen hat zwischen Privatsphäre der Person und Dienlichkeit der Aufnahme zu Urteilsfindung.

Mfg Gerald
Hi,

natürlich gehe ich davon aus, dass sich niemand eine private Videothek anschaffen möchte. Irgendwann und irgendwo sollen die Aufnahmen doch krachen, oder? Dazu schau Dir doch mal das deutsche Recht an.
Da wird gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, gegen den Datenschutz. Wer 's deftiger mag, muss sich sogar mit dem Stalkergesetz auseinander setzen.
Wenn sie Dich auf dem Kieker haben, dann richtig, und Du hast letztendlich keine Chance.
Steinchen
 
G

Gerald68

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#16
Hallo

Meine Aussage Bezieht sich auf das Recht der Bundes Republik Deutschland auch wenn ich Östrreicher bin.

BDSG - Videoüberwachung

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


Eine Video Aufzeichnung beim Autofahren kann als Wahrnehmung berechtigter Interessen gelten Wahrheitsfindung bei der Schuldfrage bei einem Unfall, Täter Ermittlung bei Fahrerflucht. Es liegen auch keine Schutzwürdigen Interessen vor da man im Straßen Verkehr allgemein durch sein KFZ Kennzeichen für jede Person Inteniefiezirbar ist. Weiters ist ein KFZ Kennzeichen im allgemeinen Keiner Person zuordenbar da dies erst durch einen abfrage der Zulassungs- Behörde möglich ist die nur bei eine Konkreten Vorfall zur Herausgabe der Daten Verpflichtet ist. Das Video darf natürlich nicht Veröffentlicht werden und ist bei nicht Gebrauch als Beweismittel zu Löschen. Mit dem Stalking Gesetz kommt man dabei wohl kaum in Konflikt da es auf die Beharrliche Verfolgung einer Person abzielt. testis non est iudicare


Ps: ein Linke wo mann genaueres Nachlesen kann
https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-video.pdf

Mfg Gerald
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#17
So richtig kann ich mich mit diesen Aussagen nicht anfreunden. Aber ich habe das Landesamt für Datenschutz angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Mal sehen, ob und wann die Antworten.
Gruß
Joe
 
S

steinchen

Nicht mehr aktiv
#18
video

So richtig kann ich mich mit diesen Aussagen nicht anfreunden. Aber ich habe das Landesamt für Datenschutz angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Mal sehen, ob und wann die Antworten.
Gruß
Joe
Hi Joe,

anfreunden kann ich mich auch mit vielen Dingen nicht. Letztendlich hat Justitia das Sagen. Und recht haben oder bekommen sind immerhin noch unterschiedliche Dinge.

Steinchen
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#20
Ich bin immer lieb. Gut, meistens :D
Am besten war immer noch der Beifahrer eines LKW, der auf der Autobahn mal eben ein paar Flaschen in meine Richtung entsorgte...
 
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