Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus

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josef

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#1
Hände waschen, Abstand halten, Hygiene:
Jeder kann seinen Beitrag leisten, damit das Virus sich nicht noch weiter ausbreitet


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Waschen Sie die Hände häufig. Reinigen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit einer Seife oder einem Desinfektionsmittel.

Halten Sie Distanz. Halten Sie einen Abstand von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen ein, die husten oder niesen.

Berühren Sie nicht Augen, Nase und Mund. Hände können Viren aufnehmen und diese im Gesicht übertragen.

Achten Sie auf Atemhygiene. Halten Sie beim Niesen oder Husten Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Taschentuch bedeckt und entsorgen Sie dieses sofort.

Bei auftretenden Symptomen verlassen Sie nicht das Haus und kontaktieren Sie Gesundheitspersonal oder Rettungsdienste telefonisch.
Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte: 1450

Informations-Hotline der Ages: 0800 555 621

Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus
 

josef

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#4
Quarantäneverordnung für alle 279 Tiroler Gemeinden erlassen!

Seit Donnerstag 19.03.2020 - 0 Uhr gilt die Quarantäneverordnung des Landes für alle Gemeinden. Prinzipiell darf niemand mehr die eigene Gemeinde verlassen. Doch es gibt Ausnahmen – vom Weg zur Arbeit bis hin zur Grundversorgung.
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Hier gibt es die Antworten, wie die neuen Einschränkungen für das Bundesland Tirol zu verstehen sind:

Sind alle Fahrten zur Arbeit weiterhin erlaubt?
Die eigene Gemeinde darf man aufgrund der Landesverordnung nur mehr „aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verlassen“. Dazu zählt auch die Arbeit. Das gilt für die Tiroler Bevölkerung, also auch für ausländische Mitbürger, die ihren Wohnsitz in Tirol haben. Sie dürfen jedenfalls zum Arbeitsplatz.

Menschen, die nicht in Tirol leben, aber hier arbeiten, dürfen dagegen nicht mehr ins Land pendeln – ausgenommen sie werden dafür benötigt, die Versorgungsicherheit und kritische Infrastruktur in Tirol aufrecht zu erhalten.

Für Sölden, St. Anton am Arlberg und die Gemeinden im Paznaun gelten überhaupt strengere Regelungen. Für die Bewohnerinnen und Bewohner dort gibt es keine Ausnahme, wenn ihr Arbeitsplatz außerhalb ist. Sobald in diesen Gemeinden die schärferen Bestimmungen auslaufen, dann gilt auch dort die landesweite Quarantäneverordnung. Für das Paznaun und St. Anton ist das ab dem 28. März der Fall, für Sölden ab dem 2. April 2020.

Sind Skitouren, Bergwandern, Skateboarden und Radfahren, etc. als Freizeitgestaltung weiter möglich?
Nein!

Darf man zum Arzt, zur Apotheke oder zum Supermarkt in die Nachbargemeinde?
Der Arztbesuch oder das Einkaufen gehören ebenfalls zu den Grundbedürfnissen. Allerdings müssen diese Grundbedürfnisse grundsätzlich in der eigenen Gemeinde abgedeckt werden. Nur wenn es im Wohnort keine Ärztin oder keinen Arzt gibt, darf man man dafür in die Nachbargemeinde. Ähnliches gilt für Therapien, Geldautomaten, aber auch für die Kinderbetreuung. Ein Einkauf außerhalb der eigenen Gemeinde ist nur mehr erlaubt, wenn es im Ort gar kein Geschäft oder nur ein eingeschränktes Angebot gibt. Einfach zum Diskonter in den Nachbarort fahren, weil es dort billiger ist, ist laut Land dagegen verboten.

Wie ist die Versorgung älterer Menschen geregelt? Was ist bei Dialyse oder Blutspenden?
Wer jemanden mit Essen versorgen oder sonst betreuen muss, darf das weiterhin tun, auch wenn das in einer anderen Gemeinde ist. Das gilt insbesondere bei der Hilfe für ältere und bettlägrige Menschen. Vereine und Hilfsorganisationen dürfen hier weiterhin uneingeschränkt tätig sein.

Dialysepatienten dürfen ihre Wohnsitzgemeinde natürlich weiterhin verlassen, um die lebensnotwendige Blutwäsche durchführen zu können. Ähnlich verhält es sich für andere medizinische Behandlungen. Laut Rotem Kreuz sind auch Blutspenden von Quarantäne-Beschränkungen ausgenommen, sofern Sicherheitsmaßnahmen wie Abstandhalten berücksichtigt werden. Das habe der Bund bestätigt.

Was gilt, wenn Lebenspartner oder Kinder in einer anderen Gemeinde leben?
Bei Kindern kann das der Fall sein, wenn sich die Eltern getrennt haben. Wer getrennt von seinem Kind oder seinen Kindern lebt, darf laut Land weiterhin zum Besuch – auch wenn dafür die Wohnsitzgemeinde verlassen werden muss. Auch Partner, die in einer dauerhaften Beziehung sind, aber nicht im selben Haushalt leben, dürfen sich weiterhin sehen, selbst wenn sie in verschiedenen Gemeinden wohnen.

Sind Arztbesuche auch weiterhin gemeindeübergreifend möglich?
Ja, sofern sich der Arzt in der eigenen Gemeinde befindet. Wenn es einen unaufschiebbaren Arzttermin gibt, der sich nicht auf eigenem Gemeindegebiet befindet, so ist der Besuch dieses Arztes auch außerhalb der eigenen Gemeinde möglich.
Darf ich meinen guten Freund treffen, der einige Gemeinden weiter wohnt?
Nein, das ist nicht mehr erlaubt.

Darf ich mein Kind auch noch über Gemeindegrenzen hinweg zur Kinderbetreuung bringen?
Ja, das ist weiterhin möglich.

Wie schaut es mit dem Spazierengehen aus?
Bisher waren Spaziergänge in Tirol überall noch möglich. Mit der neuen Vorordnung wird das eingeschränkt: Spazierengehen ist nach Angaben des Landes zwar noch erlaubt, aber nur mehr in der eigenen Gemeinde. Das gilt auch für das Ausführen von Hunden. Laut Verordnung soll man den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses auf ein Minimum beschränken. Menschenansammlungen sind verboten. In Innsbruck wurden ohnehin alle städtischen Parks und Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze gesperrt. Auch das Betreten der städtischen Hundewiesen wurde untersagt.

Christoph Praxmarer
Parks und Spielplätze in Innsbruck wurden von der Stadt gesperrt

Landesweit gilt: Sobald man die eigenen vier Wände verlässt, muss laut Verordnung mindestens ein Meter Abstand zu anderen gehalten werden, ausgenommen sind davon nur Menschen, mit denen man im selben Haushalt lebt.
Berg- oder Skitouren sind laut Land dagegen überhaupt verboten, ebenso der Besuch von Freunden oder Bekannten in anderen Gemeinden.

Was gilt für Friedhofsbesuche oder Beerdigungen?
Auch Friedhofsbesuche sind nur mehr auf die eigene Gemeinde beschränkt. Totengedenken oder Grabpflege in einem anderen Ort sind dagegen nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gibt es für Bestattungen: Für das Begräbnis naher Angehöriger darf man die eigene Gemeinde weiterhin verlassen.

Wer darf überhaupt noch gemeindeüberschreitende Fahrten machen?
Polizei, Notärzte, Feuerwehr und Rettungsorganisationen, also die sogenannten Blaulichtorganisationen, sind von den Verboten natürlich grundsätzlich ausgenommen. Auch Versorgungsfahrten, etwa für Lebensmittellieferungen, sind uneingeschränkt möglich. Ebenso sind Fahrten für alle Bereiche der Daseinsfürsorge und der öffentlichen Infrastruktur erlaubt – von der Alten- und Krankenpflege über die öffentliche Verwaltung bis hin zur Strom- und Wasserversorgung oder zur Müllabfuhr.

Der öffentliche Verkehr ist weiterhin über Gemeindegrenzen hinweg in Tirol unterwegs. Bus oder Bahn dürfen also benützt werden, sofern keines der geltenden Verbote verletzt wird. In der eigenen Gemeinde darf man damit also ohne weiteres unterwegs sein. Das gilt aber auch, wenn man etwa zur Arbeit in eine andere Gemeinde muss oder sonst einen Ausnahmegrund hat. In den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ebenfalls der Mindestabstand von einem Meter.

Wer muss Tirol jetzt verlassen?
Wer keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol hat, muss aufgrund der neuen Verordnung ausreisen. Ausnahmen gibt es hier nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Versorgung und notwendige Infrastruktur in Tirol gebraucht werden.

Welche Strafen sind bei Verstößen vorgesehen?
Überwacht werden die neuen Einschränkungen von der Polizei. Wer gegen die Regeln verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dafür sind Strafen von bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Die aktuelle Verordnung ist bis inklusive 5. April 2020 in Kraft.

19.03.2020, red, tirol.ORF.at/Agenturen
Wandern, biken, joggen & Co sind verboten
 
Zuletzt bearbeitet:

josef

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#7
Maskenpflicht:
Die wichtigsten Fragen und Antworten

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Ab 6. April ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) in Supermärkten und Drogeriemärkten Pflicht. Das betrifft alle Geschäftslokale mit einem mehr als 400 Quadratmeter großen Kundenbereich. Doch was ist im Zusammenhang mit der Maskenpflicht zu beachten? Im Folgenden die Antworten auf die häufigsten Fragen:
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Schützen Masken gegen eine Infektion?
Nein. Das Ziel ist nach Angaben der Regierung auch nicht der Schutz des Trägers vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, sondern die Vermeidung der Weitergabe an andere Personen. Mund-Nasen-Schutzmasken verhindern, dass beim Husten, Niesen und auch beim Sprechen Speicheltröpfchen großflächig verteilt werden. Aus diesem Grund halten viele Medizinerinnen und Mediziner das Bedecken von Mund und Nase zumindest für keine schlechte Idee.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) rät dagegen explizit davon ab, Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst erkrankt ist, da etwa ein falsches Gefühl von Schutz vermittelt werden könnte und eine Maske auch eine Infektionsquelle sei, falls sie nicht richtig verwendet wird. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sieht zudem keinen Beleg für einen Schutz durch Einwegmasken gegen durch die Luft übertragene Krankheitserreger.

Sind die Masken gratis?
Ja. Die Masken sollen von den Handelsunternehmen „kostenfrei“ zur Verfügung gestellt werden, wenn der Kunde bzw. die Kundin keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen.

Ab wann gilt die Regelung?
Ab 6. April ist der Eintritt in den Supermarkt nur erlaubt, wenn eine Maske getragen wird. Mit der Verteilung der Masken in den Supermärkten wurde bereits begonnen, nach und nach sollen alle Filialen folgen.

Kann ich eine Maske wiederverwenden?
Ja – aber nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen. Prinzipiell kann man die Maske nach dem Einkaufen mit nach Hause nehmen. Am sichersten ist es zwar, sie sofort zu entsorgen, allerdings können Masken vielerorts schnell zur Mangelware werden. Auf jeden Fall sollte der Mundschutz vor der Wiederverwendung entweder gut gewaschen oder zumindest gut getrocknet werden.

Nach einer Tragezeit von etwa drei bis vier Stunden oder bei Durchfeuchtung sollte die Masken durch einen neuen, sauberen und trockenen Schutz ersetzt werden. Gebrauchter Schutz soll nicht offen herumliegen.
Zum Austrocknen der Masken kann man sie etwa für 30 Minuten bei etwa 80 Grad ins Backrohr legen, sagte der Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie, Alexander Blacky, der APA. Allerdings birgt diese Methode Risiken: Das Trocknen muss gut überwacht werden – und ist freilich nur in Elektrobackrohren möglich. Für eine professionelle Reinigung hat der Österreichische Hygiene-Ausschuss allerdings strengere Regeln, die zu Hause praktisch nicht durchführbar sind.
Stoffmasken kann man freilich in der Waschmaschine waschen (bei 60 bis 90 Grad), danach gut trocknen.

Was muss ich bei den Masken sonst noch beachten?
Beim Auf- und Absetzen der Masken muss man vorsichtig sein, um Bakterien und Viren nicht mit den Händen zu verteilen. Auch sollte man darauf achten, dass der Mundschutz gut sitzt und eng anliegt. Während des Tragens sollte man zudem nicht viel an der Maske herumzupfen. Nach dem Abnehmen der Maske vom Gesicht die Hände gut waschen. Außerdem soll jeder seine eigene Maske verwenden und diese nicht mit anderen teilen.

Grafik: APA/ORF.at; Quelle: APA

Muss ich zu anderen Menschen Abstand halten, wenn ich eine Maske trage?
Ja, unbedingt. Der Mindestabstand zu anderen Personen von einem Meter gilt trotz Maske. Die Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen mit Seife) sind ebenso weiter einzuhalten. Auch die Regeln bei Niesen und Husten sind weiterhin zu beachten, es sollte weiterhin in die Armbeuge gehustet oder geniest werden.

Gilt die Maskenpflicht auch für Apotheken?
Nein. Derzeit ist die Maskenpflicht nur für Supermärkte und Drogerien vorgesehen.

Wird die Maskenpflicht in allen Filialen gelten?
Nein. Sie gilt nur für Filialen mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche. Durchschnittlich liegen klassische Supermärkte laut Handelsverband aber über dieser Grenze – nämlich bei 500 bis 800 Quadratmetern. In allen Geschäften ist ein Meter Mindestabstand weiterhin einzuhalten.

Kann ich auch ohne Maske einkaufen?
Der Handelsverband erklärte dazu, dass Konsumenten und Konsumentinnen grundsätzlich auch ohne Maske Lebensmittel und Drogeriewaren bekommen können. Wenn bei Geschäften Masken verteilt werden, seien diese allerdings verpflichtend zu tragen. Sollte ein Geschäft noch keine Masken haben, könne dort auch ohne Masken eingekauft werden – unter Wahrung des Mindestabstands von einem Meter.

Was gilt als Maske? Darf ich auch Tücher, Schals oder selbst gemachte Masken verwenden?
Bei den Masken handelt es sich laut Gesundheitsministerium um einen einfachen Mund-Nasen-Schutz. Dieser hat den Zweck, Mund und Nase zu bedecken und eine Verteilung der Viren über die Luft zu verhindern. Masken kann man sich daher auch selbst machen. „Jede Art der Bedeckung von Mund und Nase ist besser als keine Bedeckung“, so ein Ministeriumssprecher. Ein eigenes Gesetz soll regeln, dass auch „Schnellmasken“ ohne medizinische Zertifizierung verteilt werden dürfen.

Ich möchte mir eine Maske nähen. Was muss ich beachten?
Eine selbst genähte mechanische Barriere, die Mund und Nase bedeckt, kann dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch Niesen oder Husten zu verringern. Es hängt allerdings von der Durchlässigkeit des Gewebes und vom Sitz der Maske ab, ob dieser Effekt ausreichend erzielt wird. Empfohlen werden feste Stoffe aus Naturfasern, die mindestens zweilagig vernäht und eventuell noch mit Vlies verstärkt werden.

Sollen die Masken für den Supermarkt auch im öffentlichen Raum verwendet werden?
Derzeit ist eine Verwendung im öffentlichen Raum (noch) nicht angeordnet. Auf freiwilliger Basis ist das natürlich möglich.

Darf ich nur alleine einkaufen gehen oder darf ich meine Kinder mitnehmen?
Die am Montag verkündete Vorgabe, dass Supermärkte künftig nur mehr von Einzelpersonen betreten werden dürfen, findet sich nicht im Erlass des Gesundheitsministeriums. Eltern dürfen die Geschäfte weiterhin mit ihren Kindern betreten.

Müssen Kinder auch Masken tragen?
Ja. Das Tragen von Masken gilt auch für Kinder, für Babys ist das Tragen von Masken laut Ministerium nicht notwendig.

Welche Arten von Masken gibt es?
Schutz vor einer Ansteckung für Gesunde bieten nur spezielle Masken – und zwar FFP-Masken. Derartige Atemschutzmasken sind vor allem zum Schutz vor lungengängigem Staub wie Feinstaub, Rauch und Flüssigkeitsnebel (Aerosole) gedacht. Das Klassifizierungssystem unterteilt sich in drei FFP-Klassen („filtering face piece“).
Für Bereiche, in denen Menschen engen Kontakt zu Influenza- oder Covid-19-Verdachtsfällen haben, werden mindestens FFP2-Masken empfohlen.
FFP3-Masken haben die höchste Schutzstufe. Weil der Filter entsprechend sehr dicht ist, fällt das Atmen mit einer solchen Maske allerdings schwer und ist gerade für die Atemmuskulatur entsprechend anstrengend. Sie kann darum nur für kurze Zeit getragen werden.

Warum soll man diese Masken nicht im Alltag verwenden?
Da diese Masken teuer sind und gerade im direkten Kontakt mit Kranken und Verdachtsfällen dringend benötigt werden, raten Experten, sie diesen Bereichen zu überlassen und nicht im Alltag zu tragen. FFP-Masken, die ein Ausatemventil haben, dienen zudem nur dem eigenen Schutz. Das eigentliche Ziel der Maskenpflicht, nämlich dass der Träger das Virus möglichst nicht weitergibt, wird damit nicht erreicht.
01.04.2020, red, ORF.at/Agenturen

Maskenpflicht: Die wichtigsten Fragen und Antworten
 

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TORad

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#8
Hallo in die Runde,

aus gegebenen Anlass nicht Vergessen:



Die Maske ist nur ein zusätzlicher Schutz und bietet trügerische Sicherheit.
Ohne die oben angeführten Maßnahmen hilft das tragen der Maske nichts.

Grüße
Ralf
 

TORad

Active Member
#9
Guten Morgen,

nachdem die kleinsten (Kindergarten, Volksschule) wieder eingeschränkt werden obwohl nachgewiesen ist das sie sich am wenigsten anstecken und auch am wenigsten übertragen.
Hier etwas aus Deutschland gilt aber auch für uns.


Grüße
Ralf
 

TORad

Active Member
#11
Guten Morgen Varga,

du hast scheinbar das Video nicht ganz gesehen.
Es sind Fakten die er auf den Tisch bringt und nicht Fachwissen.
Wer bessere Argumente hat bitte auf den Tisch, so wie im Video auch gesagt wird.
Ich habe mir leider in letzter Zeit zuviel ansehen müssen wo jede Diskussion abgebrochen wurde mit der Begründung "sie gefärden Menschenleben".

Liebe Grüße
Ralf
 

Varga

Mann aus den Bergen
Mitarbeiter
#12
Auch Fakten kann man so oder anders darstellen, und demzufolge auch verschieden bewerten. Und zur Bewertung braucht man Fachwissen.

Gruss
Varga
 

TORad

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#13
Hallo Varga,

und wenn ein Professor aus der Arges (Abteilungsleiter) etwas falsch auf Ö1 sagt kriegt er Redeverbot.

Grüße
Ralf
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#14
Die neuen österreichweiten Regeln

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Mit der neuen Verordnung zur Eindämmung der CoV-Pandemie gibt es zahlreiche Verschärfungen, die den Alltag aller Österreicherinnen und Österreicher betreffen. Unter anderem wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) stark ausgeweitet, die Personenhöchstzahl bei Veranstaltungen wird stark reduziert, und die Abstandsregel ist wieder Pflicht. Die neuen Maßnahmen gelten seit 25. Oktober.

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Erlaubte Personenzahl bei Veranstaltungen und Feiern
  • Bei Events in Innenräumen und ohne zugewiesene Sitzplätze sind sechs Erwachsene (statt bisher zehn) erlaubt. Bei Freiluftveranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen (bisher 100). Zusätzlich sind jeweils sechs minderjährige Kinder erlaubt.
  • Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte – auch Privatfeiern – außerhalb des eigenen Wohnraumes, beispielsweise auch für Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park und beim Freizeitsport sind von diesen Höchstgrenzen umfasst.
  • Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt (bisher 500).
  • Neu ist, dass für jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen eine Anzeige bei der Gesundheitsbehörde erfolgen muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.
  • De facto von den Einschränkungen ausgenommen – sprich: es wird nicht polizeilich kontrolliert – sind Treffen im privaten Wohnbereich. Hier gilt freilich der Appell, die sozialen Kontakte ebenfalls möglichst zu reduzieren.
Neue Regeln bei Großveranstaltungen
  • Bei organisierten Großveranstaltungen sind nun innen maximal 1.000 Personen (bisher 1.500) und im Freien höchstens 1.500 Personen (bisher 3.000) erlaubt.
  • Betroffen sind auch Opernhäuser, Theater und Fußballplätze, so ist beispielsweise die Fußballbundesliga betroffen.
  • Außerdem besteht ein Ausschankverbot von Speisen und Getränken. Ausnahmen gibt es hier nur bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.
Abstand wieder Pflicht
  • Es gilt wieder verpflichtend, dass man im öffentlichen Raum einen Meter Abstand einhalten muss. Seit Ende Juli existierte die Einmeterregel („Babyelefant“) nur noch als Empfehlung.
  • Neu ist, dass man beim Betreten aller öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss – das gilt etwa beim Betreten einer unterirdischen Passage.
  • Beim Sport muss der Abstand nun wieder eingehalten werden – abgesehen von Kontaktsportarten und etwa beim Überholen von Läufern.
  • Ausgenommen von der Einmeterregel sind Personen, die gemeinsam im Haushalt leben, sowie Personen, die nur zeitweise im gleichen Haushalt leben (z. B. Paare oder Elternteile bei geteilter Kindererziehung). Auch gilt die Regel nicht innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder).
  • Auch Betreuer für Menschen mit Behinderungen sind ausgenommen.
  • In vielen weiteren Bereichen gilt die Einmeterregel wie gehabt. Verordnet ist diese in öffentlichen Verkehrsmitteln („sofern möglich“), in allen Kundenbereichen, bei allen beruflichen Tätigkeiten, in der Gastronomie (gegenüber jenen, die nicht zur eigenen Besuchergruppe gehören) und in Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen.
  • Auch bei sämtlichen Veranstaltungen, bei der Religionsausübung und bei außerschulischen Veranstaltungen (etwa Ferienlager) muss man zu anderen Personen einen Meter Abstand halten.
Maskenpflicht ausgeweitet, Visiere vor Aus
  • Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS-Maske) ist in fast allen öffentlich zugänglichen Innenbereichen und auch bei zahlreichen Freiluftveranstaltungen Pflicht.
  • Neu ist, dass die MNS-Pflicht nun explizit auch in U-Bahn-Stationen, auf Bahnsteigen, an Haltestellen, in Bahnhöfen und Flughäfen gilt.
  • Gesichtsvisiere und Kinnvisiere werden verboten. Hier gilt eine kurze Übergangsfrist bis 7. November – ab dann ist nur noch ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig.
  • Die Maske muss nun durchgehend bei allen Veranstaltungen mit zugewiesenem Sitzplatz (mit mehr als sechs Personen drinnen und mehr als zwölf Personen draußen) getragen werden. Das gilt etwa auch bei Opern- und Theaterbesuchen, wo man die Maske bisher am Platz ablegen konnte.
  • Neu ist auch die durchgehende MNS-Pflicht bei Innenveranstaltungen. Auch in der Gastronomie (abgesehen vom Sitzplatz), in Schulen außerhalb der eigenen Klasse, in Beherbergungsbetrieben (im allgemein zugänglichen Innenbereich), beim Besuch von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Eine solche Schutzmaske muss wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) getragen werden.
  • Die Maskenpflicht gilt auch beim Einkaufen und bei jeglicher Dienstleistung mit Kundenkontakt.
  • Ebenso muss ein MNS-Schutz beim Besuch von Altersheimen, Bädern (abgesehen von Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen), Sportstätten (ausgenommen die Sportausübung), in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen getragen werden.
  • Maskenpflicht gilt weiterhin auf Märkten – drinnen wie draußen.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein ärztliches Attest mit sich führen.
Folgen für Gastronomie
  • In der Gastronomie bleibt die generelle Maskenpflicht aufrecht – wie gehabt abgesehen vom Sitzplatz. Die Konsumation ist weiterhin nur im Sitzen erlaubt.
  • Neu ist, dass nun statt der Maximalgrenze von zehn Personen pro Besuchsgruppe nur noch sechs Erwachsene zuzüglich maximal sechs minderjähriger Kinder gemeinsam die Gaststätte besuchen dürfen. Im Gastgarten gilt eine Obergrenze von zwölf Personen (plus sechs Kinder).
  • Neu ist eine Einschränkung beim Konsum alkoholischer Getränke: Sie dürfen nach der Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht mehr konsumiert werden – das gilt auch für Tankstellenshops und Imbissstände.
  • Die Sperrstunde bleibt generell bei Mitternacht. Einzelne Bundesländer haben diese aber vorverlegt. Auch die Registrierpflicht bleibt vorerst Ländersache.
Chöre und Musikkapellen
  • Eine weitgehende Einschränkung bedeuten die neuen Regeln auch für Amateurchöre und –musikkapellen. Auch für sie gilt die Personenhöchstzahl von sechs (innen) und zwölf (außen). Damit kann gar nicht oder höchstens in Kleingruppen geübt werden.
  • Professionelle Musikgruppen müssen ein Präventionskonzept vorlegen. Bei mehr als 50 Personen (innen) bzw. mehr als 100 (im Freien) ist auch ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.
Änderungen für Pflegeheime
  • Maskenpflicht gilt auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Altersheimen – in den allgemein zugänglichen Bereichen, nicht aber im persönlichen Wohnbereich.
  • Bei gesundheitlichen Gründen (etwa auch Demenz) oder einer Behinderung gilt die Pflicht nicht.
  • Besucher und Mitarbeiter müssen durchgehend eine Maske tragen.
  • Auch müssen regelmäßige Tests bei Bewohnern und Mitarbeitern durchgeführt werden.
  • Darüber hinaus ist in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten. Darin muss auch die Anzahl der Besucher, die Häufigkeit, Dauer sowie die verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten festgelegt werden. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse sind jedenfalls zu ermöglichen.
Privater Wohnbereich
Im Frühjahr gab es hier aufgrund der Regierungskommunikation große Unsicherheit. Diesmal ist klar: Definitiv keine Einschränkungen gibt es für den privaten Wohnbereich, wiewohl die Bundesregierung dazu drängt, auch daheim die sozialen Kontakte zu minimieren.

Keine Verschärfung in Schulen
  • In Schulen bleiben die bestehenden Maßnahmen aufrecht. Hier gilt im Wesentlichen die Maskenpflicht außerhalb der Klasse.
  • Homeschooling gibt es nur regional verordnet – je nach Farbe der Schulampel.
  • Geturnt wird weiterhin vorzugsweise draußen, gesungen nur mit Maske.
Gültig seit 25. Oktober
Die verschärften Maßnahmen gelten seit Sonntag, 25. Oktober. Für manche Maßnahmen gibt es Übergangsfristen.

Lokale Maßnahmen
Regional und örtlich können die österreichweit gültigen Regeln weiterhin verschärft werden, also etwa auch Quarantäne verhängt werden.
Genaue Infos und Kontaktadressen und wichtige Telefonnummern dazu sind auf der Website zur Coronavirus-Ampel und auf den offiziellen Seiten der jeweiligen Landesregierung zu finden.
Informationen der Bundesländer zum Coronavirus

25.10.2020, red, ORF.at/Agenturen

Link:
Coronavirus: Die neuen österreichweiten Regeln
 

TORad

Active Member
#15
Guten Morgen,

ich will die Sache nicht verharmlosen jedoch gebe ich zu bedenken das wir fast ganz Europa still gelegt haben und es viele Tote gibt die wegen zu später oder fehlender Med. Versorgung Sterben.
Die Mortalität dieses Virus liegt im Bereich der normalen Grippe! Und ich schreibe Grippe und nicht Grippaler Infekt.
Unterschied ist bei der Grippe sterben hauptsächlich neugeborene und Kleinkinder bei Corona liegt der Schwerpunkt bei Über 65 Jährigen.
Zu den Masken ist zu Sagen zuerst sagt Drosten sie helfen gar nichts und dann sind sie Pflicht, Obwohl es keine Untersuchungen zum maskentragen in der Öffentlichkeit gibt. Siehe==>
,
Dann hängt alles an den PCR Tests die nichts über die Tatsächliche Erkrankung aussagt und ob das Virus überhaupt noch Ansteckend ist Siehe
Und dann sollen wir alle Geimpft werden Siehe
Zu den Kritiken über handelten Personen Siehe

Ich möchte nochmals darauf hinweisen das das Coronavirus gefährlich ist aber das wir in Europa uns fühlen wie in einer Diktatur mit Ausgangsbeschränkungen und jeder der anderer Meinung ist als Spinner oder als Verrückter abgeschoben wird stört mich sehr.
Das wichtige verhalten mit Händewaschen und Abstandhalten sowie Hustenetikette wird gar nicht mehr erwähnt.

Aber bei einer Kanzlerin die in der SED gros geworden ist und einem Maturanten (Abiturienten) bei uns, wo der Gesundheitsminister keine Pressekonferenz geben darf ohne das der Kanzler dabei ist wird die Meinungsfreiheit klein geschrieben.
Ich distanziere mich von den Aluhutträger das hat mit Wissenschaft nichts zu tun.

Liebe Grüße
Ralf
 
#16
Guten Abend :)

Sorry, aber auf Meldungen/Videos/etc wie von RPP reagiere ich irgendwie allergisch :)

Und ich nehme mal aufgrund des Logos an, daß da ein bestimmter Verein gemeint ist.


Deswegen siehe hier:
Exorzisten und Schwulen-Heiler: Dämonen auf dem Psychiaterkongress - DER SPIEGEL - Wissenschaft

Hat zwar nichts mit Corona zu tun (weil aus 2007), aber das zeigt die Richtung dieses Instituts.

Das Institut
Das Institut für Religiosität in Psychiatrie und Psychotherapie ist 2009 aus der gleichnamigen, 2007 in Graz gestarteten Kongressreihe hervorgegangen und dessen Rechtsnachfolger. Die Gründer sind der Psychiater Raphael M. Bonelli, der Psychotherapeut Walter Pieringer und der Theologe Bernd Oberndorfer. Der Sitz des Institutes ist Wien.
 
Zuletzt bearbeitet:

TORad

Active Member
#17
Guten Morgen,

gestern hat uns unser Bundeskanzler wieder eingeschworen.
Was er vergessen hat zu sagen, wichtig:

Händewaschen, Hustenetikette (niemanden Anhusten), nicht in Mund, Nase und Augen mit den Fingern fahren und körperlichen Abstand.

Siehe Beitrag Nr. 1


Die Maske und Ausgangssperren sind nicht das Allheilmittel.

Liebe Grüße
Ralf
 

Keky

Aus dem Forum geworfen
#18
Ja das stimmt!
Ich halte mich vom ersten Tag an, an die Vorschriften, denn ich möchte, dass das ganze ein Ende nimmt!
Aber, wie es scheint, wird dies nicht so bald der Fall sein, leider! Tja, was soll's, wollen wir das Beste hoffen!
Ah und, falls noch einer Atemschutzmasken braucht, diese kann man günstig im Internet bestellen!

So, sagen kann ich nur noch, passt auf euch auf und bleibt gesund, wir werden auch diese schwere Zeit überstehen!
Da habe ich keine Zweifel ;)

Admin: Werbung entfernt
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#19
Ausgangsbeschränkungen
Strenge CoV-Regeln für November
Ab Dienstag gelten in Österreich neue, deutlich verschärfte Regeln zur Eindämmung des Coronavirus. Dazu zählt eine Ausgangsbeschränkung zwischen 20.00 und 6.00 Uhr außer für streng definierte Ausnahmefälle. Die Gastronomie darf nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten, Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt. Schließen müssen auch Theater, Museen und andere Freizeiteinrichtungen. Die Maßnahmen im Überblick:
31. Oktober 2020, 18.55 Uhr (Update: gestern, 20.01 Uhr)
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Die Ausgangsbeschränkungen untersagen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs – dazu zählen auch Beherbungsbetriebe sowie Alten-, Pflege- und Behindertenheime – zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, außer in bestimmen Ausnahmefällen:
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens;
  • berufliche Zwecke, sofern das erforderlich ist;
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, dazu zählt etwa Spaziergänge mit oder ohne Hund oder Joggen.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden. Sie sollen grundsätzlich streng kontrolliert werden, ebenso wie das Verbot von Garagen- und Gartenpartys, kündigte die Regierung an. Es dürfen sich ab Dienstag im öffentlichen Raum nur noch maximal zwei Haushalte mit maximal sechs Personen (zuzüglich sechs Minderjähriger) außerhalb des privaten Wohnbereichs treffen.

Ausnahmen für Lebenspartner
Der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereich von 20.00 bis 6.00 Uhr und eine entsprechende spätere Rückkehr ist nur aufgrund der definierten Ausnahmen möglich, so das Gesundheitsministerium, Partys zählen nicht dazu, aber etwa Joggen. Ausnahmen gibt es für Lebenspartner, die nicht in derselben Wohnung wohnen, sowie volljährige Kinder bzw. deren Eltern. Sie dürfen einander auch nach 20.00 Uhr besuchen und im selben Haushalt übernachten.
Sich die Beine vertreten darf man auch in der Nacht uneingeschränkt. Die Einschränkung der zwei Haushalte gilt nur für organisierte Treffen. Zufälliges Aufeinandertreffen von Kindern aus unterschiedlichen Haushalten im Park sei natürlich nicht davon erfasst. Auch dabei gilt aber die Abstandsregel.

Abstandsregel gilt weiter
Die Abstandsregel von mindestens einem Meter gilt weiterhin im öffentlichen Raum im Freien zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben. In geschlossenen Räumen muss zudem eine Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Maske getragen werden. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht ausgenommen, ebenso Menschen mit entsprechendem Attest.
Ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz muss auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. getragen werden, zusätzlich zum – so möglich – Mindestabstand von einem Meter. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Auch hier muss von allen Insaßen eine eng anliegende Maske getragen werden.
Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden und bleiben Profisportlern vorbehalten. Damit fällt Skifahren auf präparierten Pisten flach.

Hochzeitsfeiern untersagt
Für Religionsgemeinschaften gibt es eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen muss jedenfalls ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden. An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. Hochzeitsfeiern sind untersagt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.
Auch am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden – sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Wo möglich, wird Homeoffice empfohlen.

Gastronomie und Hotels müssen schließen
Die Gastronomie muss schließen, sie darf nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten. Bars, Wirtshäuser und Nachtlokale bleiben geschlossen. Das gilt nicht für Spitäler und Kurbetriebe, Alten-, Pflege- und Behindertenheime, Kindergärten und Horts sowie Betriebskantinen.
Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt, eine Ausnahme gibt es für berufliche Reisen.
Der Handel kann diesmal uneingeschränkt offen halten. Allerdings ist jeweils nur ein Kunde auf zehn Quadratmetern gestattet, zudem müssen Kunden eine eng anliegende Maske tragen, ebenso Mitarbeiter, sofern nicht andere Schutzmöglichkeiten (Plexiglas) vorhanden sind. Persönliche Dienstleistungen – etwa Friseure und Kosmetikstudios – bleiben erlaubt.

Freizeiteinrichtungen bleiben zu
Alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie auch Museen, Kinos, Zoos und Tanzschulen müssen bis zum 30. November schließen. Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. Schließen müssen auch Fitnessstudios und Hallenbäder sowie Indoor-Spielplätze und Paintball-Anlagen.
Veranstaltungen sind komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kultur- und Sportevents, aber eben auch Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte ebenso wie Fahrten mit Reisebussen und Ausflugsschiffen, Ausstellungen, Kongresse und Messen. Parkanlagen bleiben offen. Ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte ebenso wie der private Wohnbereich – nicht aber Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen.
Alle Kontaktsportarten sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Sportstätten im Freien, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt (etwa Golf- und Tennisplätze, Leichtathletikanlagen).
Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten hingegen betreten und ihren Sport beruflich ausüben sowie an internationalen Wettbewerben teilnehmen – allerdings ohne Zuschauer.

Kindergärten offen, Universitäten zu
Die Schulen und Kindergärten bleiben im Gegensatz zum ersten Lockdown im März offen. Begründet wurde das mit dem entsprechenden Wunsch unter anderem von Eltern und Ländern. Allerdings geht die Oberstufe ins Distance-Learning, zudem soll es eine verschärfte Maskenpflicht geben. Gleiches gilt für die Hochschulen, auch sie sollen ins Distance-Learning.

Strenge Regeln für Altersheime und Krankenhäuser
Besuche in Krankenhäusern, Kuranstalten und in Alters- und Pflegeheimen werden limitiert. Bis inklusive 17. November sind Besuche nur noch alle zwei Tage erlaubt, es darf immer nur eine Person kommen, wobei es in Summe ein Limit auf zwei verschiedene Besucher gibt.
Sämtliche Besucher müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder einen höherwertigen Atemschutz tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten. Ausgenommen davon sind die Palliativ- und Hospizbegleitung sowie die Seelsorge. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.
Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen müssen – abhängig von der Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen. Alternativ kann durchgehend während der Berufsausübung eine höherwertige Maske getragen werden.
02.11.2020, red, ORF.at/Agenturen

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Ausgangsbeschränkungen: Strenge CoV-Regeln für November
 

josef

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Ab Dienstag 17. November 0.00 Uhr:

Lockdown
Die neuen Regeln im Überblick
In Österreich tritt ab Dienstag eine deutliche Verschärfung des derzeit aufrechten Lockdowns in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten ganztags, und es gibt auch verschärfte Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur noch Treffen mit dem Lebenspartner, „einzelnen engsten Angehörigen“ bzw. „einzelnen wichtigen Bezugspersonen“. Der Handel muss mit wenigen Ausnahmen zusperren, die Schulen wechseln komplett auf Fernunterricht.

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Dauer
Die Maßnahmen treten am Dienstag, dem 17. November in Kraft und bleiben (vorerst) bis 6. Dezember aufrecht.

Ausgangsbeschränkungen
Den eigenen privaten Wohnbereich darf man nun nur noch aus bestimmten Gründen verlassen, und zwar rund um die Uhr. Erlaubt bleibt die Fahrt in die Arbeit, der Einkauf von „Grundgütern“ und der Gang zur medizinischen Versorgung. Auch der Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ ist gestattet, etwa Spaziergänge und Individualsport.
Auch die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt unter die Ausnahmen, ebenso der Friedhofsgang, der Besuch religiöser Einrichtungen oder die Versorgung von Tieren. Raus darf man auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Kontaktbeschränkungen
Deutlich verschärft werden die Regeln hinsichtlich Treffen mit nicht haushaltszugehörigen Personen. Zu Treffen darf man nur noch dann hinaus, wenn es sich um Kontakte mit dem Lebenspartner bzw. der Lebenspartnerin handelt oder um Kontakte „mit einzelnen engsten Angehörigen“ bzw. „einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“. Die Regierung versteht darunter dem Vernehmen nach, dass sich ein Haushalt jeweils nur noch mit einer einzelnen haushaltsfremden Person treffen darf.

Abstandsregeln, Maskenpflicht
Weiter aufrecht bleibt die Ein-Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum zu nicht haushaltszugehörigen Personen. In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt weiter die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind weiterhin ausgenommen.

Handel, Gastronomie und Dienstleistungen
Der Handel wird bis auf Ausnahmen geschlossen. Weiter offen hat der gesamte Lebensmittelhandel sowie der Gesundheitsbereich, der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Handyshops, Trafiken, Abfallentsorger, Putzereien und Fahrrad- sowie Kfz-Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6.00 bis 19.00 Uhr limitiert.
Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt. Alle „körpernahen Dienstleistungen“ bleiben geschlossen, etwa auch Friseur- und Kosmetikstudios sowie Massagepraxen.

Schulen und Kindergärten
Schulen wechseln komplett in den Fernunterricht – nach dem Oberstufen- nun auch der gesamte Pflichtschulbereich. Betreuung wird es aber weiterhin geben. In Kindergärten wird es weiterhin eine Betreuungsmöglichkeit geben, für alle, die eine Betreuung brauchen. Auch in Schulen soll es eine Betreuungsmöglichkeit bei Bedarf geben.

Veranstaltungen und Tourismus
Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt, Ausnahmen gibt es u. a. für Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen. Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Geschäftsreisende.

Sport und Freizeit
Sämtliche Sportanlagen für Amateursportlerinnen und -sportler werden gesperrt, auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt, etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Der Profibereich bleibt aufrecht.
Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Bibliotheken, Museen, Galerien und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks, Freizeit- und Vergnügungsparks bleiben geschlossen.

Am Arbeitsplatz
Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen. Sind weder der Einmeterabstand noch andere Schutzmaßnahmen möglich, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Spitälern ist nur noch ein Besuch pro Woche und Patientin bzw. Patient möglich. Schwangere dürfen vor und nach der Geburt von einer Person begleitet werden, Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen von zwei Personen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Coronavirus-Test machen. Auch in Pflegeeinrichtungen ist nur ein Besuch pro Woche und Patientin bzw. Patient möglich.

Begräbnisse und Religionsausübung
An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

15.11.2020, red, ORF.at/Agenturen

Link:
Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus
 
Status
Nicht offen für weitere Antworten.
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